Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Fami-liennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil

    Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen

    Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.

    Beachten Sie dabei, dass das Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.

    Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.

    Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.

    Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32 des Aufenthaltsgesetzes (Kindernachzug) oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Nachzug als sonstiger Familienangehöriger).

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Bönen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen


    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
    • Visum des Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
    • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
      • Nachweis über das Sorgerecht
      • Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
    • Das Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
    • Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
    • Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Die Vater oder Mutterschaft zum Kind ist erwiesen.
    • Der deutsche Elternteil ist tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind besteht. Das Personensorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund für das Kind vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sofern für die Einreise nach Deutschland erforderlich, ist bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise ein nationales Visum für das Kind zu beantragen.
    • Nach der Einreise ist für das Kind die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, bevor der Zeitraum des visafreien Aufenthalts bzw. die Gültigkeit des Visums endet.
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, ist ein Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Spätestens sechs bis acht vor Ablauf der visafreien Aufenthaltszeit bzw. des Visums sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa 6 bis 8 Wochen. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    50 Euro Bemerkung: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDeutschen/nachzug-zu-deutschen-node.html Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite der Bundesregierung: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/familiennachzug/kindernachzug

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 26.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de