Tierkörper und tierische Nebenprodukte

    Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (z.B. Tierkörper, Gülle, Speisereste und Schlachtabfälle)

    Hinweise für Borken

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren.

    Eine Ausnahme von der Beseitigung toter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht lediglich für einzelne Tierkörper von toten Heimtieren. Diese dürfen auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen (z. B. Tierfriedhof) oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden (allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze). Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Auch die Verbrennung in einem Tierkrematorium ist möglich.

    Die TBA unterliegt der regelmäßigen amtstierärztlichen Überwachung. Im Seuchenfall und auch bei Verdacht von Tierseuchen werden hier regelmäßig amtstierärztliche Sektionen durchgeführt.

    Im Rahmen von Überwachungsprogrammen und auch bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen wird Untersuchungsmaterial sofort zum Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe gebracht.

    Andere anzeige-, zulassungs- oder überwachungspflichtige Betriebe

    Zu den überwachungspflichtigen Anlagen nach Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht gehören neben der Tierkörperbeseitigungsanstalt u. a. auch Heimtierfuttermittelbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von tierischen Nebenprodukten. Für diese Betriebe ist eine Zulassung nach VO 1069/2009 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen oder eine Registrierung durch den FB 39 erforderlich, je nachdem, um was für einen Betrieb es sich handelt.

    Für den Handel mit tierischen Nebenprodukten (z. B. Häute, Gülle, Tiermehl) innerhalb Deutschlands und der EU sind die Vorgaben des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsrecht zu beachten (Handelsdokumente, Aufzeichnungs- und Meldepflichten etc.).

    Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gülle gilt Folgendes:

    Ist die Gülle unverarbeitet, ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich, um die Gülle z. B. aus NL nach D zu verbringen.

    Ist die Gülle verarbeitet (z. B. pasteurisiert) ist keine Genehmigung erforderlich. Klauentiergülle muss grundsätzlich verarbeitet sein. Die Sendungen müssen von Handelspapieren begleitet sein. Weiterhin ist eine Meldung der zuständigen Behörden über das TRACES-System erforderlich.

    Unternehmer oder Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, unterliegen u. U. der Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach Verordnung 1069/2009.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Tiere und Lebensmittel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

    • Kategorie 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch Heimtiere

    • Kategorie 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Tiere, Gülle

    • Kategorie 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von Internat. Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren

    Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verwenden oder zu beseitigen.

    Mit der Abholung und Beseitigung von verendeten Tieren und vom Tier stammenden Abfällen hat der Kreis Borken die Fa. Schaap in Heek (Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA): Tel. 0 25 68/9 31 00; Fax: 0 25 68/12 77) beauftragt. Die Abholung verendeter Tiere ist bei der Firma anzumelden. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/ Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig (siehe Downloads/Formulare).

    Kremieren von toten Equiden

    Die Pflicht zur Beseitigung toter Equiden obliegt dem Kreis Borken, der die Beseitigungspflicht auf die Fa. Schaap in Heek übertragen hat. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter daher grundsätzlich der Fa. Schaap zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

    Weitere Informationen, sowie den Antrag und ein Merkblatt zur Kremierung von Equiden finden Sie auf den Seiten des LANUV.  

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Der Beauftragung liegen folgende (Höchst-) Preise zugrunde:

    • 152,46 €/je Tonne für sog. Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb

    • 116,56 €/je Tonne für Schlachttiere

    • 150,22 € je Tonne für Sonstige Tiere zzgl. 25 € je Abholung

    •   95,00 € je Sonderabholung

    Bei der Abholung der Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb gilt die Sonderregel, dass der Landwirt bis zu einer Kappungsgrenze von 640 € der einzelbetrieblichen Gesamtkosten jährlich, 25 % der Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag) zu tragen hat. 75 % der Kosten (netto) trägt der Kreis Borken als zuständiger Behörde. Wird die Kappungsgrenze überschritten, trägt der Landwirt die Kosten komplett alleine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de