Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

    Nebenwohnung abmelden

    Sie ziehen endgültig aus Ihrer Nebenwohnung aus? Dann müssen Sie diese abmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Eine Abmeldung in Schwerte ist erforderlich, wenn Sie

    • aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen (Wegzug ins Ausland),
    • Ihre Nebenwohnung außerhalb Schwertes aufgeben oder
    • Ihre jetzige Hauptwohnung in Schwerte aufgeben und keine neue Hauptwohnung innerhalb des Bundesgebietes mehr beziehen (ohne festen Wohnsitz).

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug beim Amt für Bürgerdienste abmelden.

    Hinweis:
    Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

    Bei der Abmeldung ins Ausland ist die vollständige Auslandsanschrift erforderlich, um bei Wahlen informiert werden zu können.

    Der Bundespersonalausweis ist beim Wegzug ins Ausland mit dem Adressetikett "keine Hauptwohnung in Deutschland" zu versehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    • Vorlage des Bundespersonalausweises bzw. Passes
    • Das persönliche Erscheinen zur Abmeldung ist grundsätzlich erforderlich. In Ausnahmefällen können Sie auch eine andere Person mit Vollmacht und unter Vorlage Ihres Ausweises sowie des Ausweises des Bevollmächtigten damit beauftragen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
    • Sie beziehen keine neue Wohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de