Baumschutz
Hinweise für Schlangen
Beschreibung
Hinweise für Schlangen
Das Fällen oder Verändern eines geschützten Baumes ist verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigungen möglich. Für Büsche, Hecken usw. gelten andere Regelungen.
Es gibt verschiedene Kriterien, durch die ein Baum weiterhin individuell geschützt sein kann:
Bäume in Schutzgebieten der Landschaftspläne (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal)
Baum ist ein Naturdenkmal im baurechtlichen Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch
Baum ist durch Bebauungsplan geschützt, Auskunft gibt die Bauberatung
Baum kann aus Artenschutzgründen einem Schutz unterliegen (gem. §§ 39 und 44 BNatSchG), prüfen:
Baum steht im Wald oder in einer gärtnerisch genutzten Grundfläche (Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe, JVAs...): Der Baum darf gefällt werden, wenn in, von oder auf ihm keine Tiere leben und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen (s.o.).
Baum steht nicht im Wald und nicht in einer gärtnerisch genutzten Grundfläche (Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe, JVAs...): In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es verboten, den Baum zu fällen. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. In der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. darf der Baum gefällt werden, wenn in, von oder auf ihm keine Tiere leben und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen (s.o.).
Das Fällen oder Verändern (z. B. Zurückschneiden) eines geschützten Baumes ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme ist nur mit besonderer Genehmigung möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 49 LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
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