Anerkennung von Vereinen, die für den Umwelt- und Naturschutz tätig sind
Beschreibung
Als Vereinigung, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, können Sie sich nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Ihre Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Als anerkannte Vereinigung des Umwelt- und Naturschutzes haben Sie eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen. Sie können sich beispielsweise an Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen und haben spezielle Mitwirkungsrechte bei Verfahren im Naturschutz. Darüber hinaus können Sie mit der sogenannten Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen, wenn diese gegen Umwelt- oder Naturschutzvorschriften verstoßen. Beteiligungsrechte für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sehen beispielsweise § 15 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 63 Bundesnaturschutzgesetz vor. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ermöglicht es anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zudem, als Sachwalter von Natur und Umwelt den Rechtsweg zu beschreiten. Dies schafft Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte, beispielsweise, wenn einzelne Betroffene nicht selbst gegen ein Großvorhaben vorgehen können.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Vereinssatzung oder Gesellschaftsvertrag
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- ausführliche Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeit
- Mitgliederverzeichnis
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Anerkennung nach UmwRG ist, dass eine Vereinigung
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
- im Zeitraum der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
- jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 UmwRG
(https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/__3.html)
Verfahrensablauf
Schriftliches oder digitales Antragsverfahren
Für Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen. In Nordrhein-Westfalen ist diese das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Emilie-Preyer-Platz 1,
40479 Düsseldorf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021