Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag Erhebung

    Hinweise für Lüdenscheid

    Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lüdenscheid

    Sie möchten sich über Erschließungsbeiträge informieren? Zu dem Bereich "Erhebung von Erschließungsbeiträgen" folgen einige grundlegende Informationen über die Berechnung und Zahlung von Erschließungsbeiträgen: Straßenherstellung Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege und Plätze) für den Verkehr und die Erschließung der Grundstücke zur allgemeinen Nutzung herzustellen. Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Lüdenscheid mit der Durchführung des Straßenbauinvestitionsprogramms nach. Dieses beinhaltet für einen Zeitraum von fünf Jahren konkret durchzuführende Maßnahmen und wird jährlich jeweils um ein Jahr fortgeschrieben. So wurde es 1995 vom Rat der Stadt beschlossen. Der Ausbau der Straßen ist an die durch Ortssatzung vorgegebenen Herstellungsmerkmale geknüpft. Nach heutigem und früherem Ortsrecht beinhaltete die ordnungsgemäße Herstellung öffentlicher Straßen grundsätzlich die Errichtung von Fahrbahnen, beidseitigen Gehwegen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. Durch den Erlass besonderer Satzungen sind im Einzelfall entsprechend den Ausbauplänen Abweichungen möglich. Speziell bei den sogenannten alten Straßen wird dem Willen des Rates der Stadt Lüdenscheid entsprechend ein kostensparender Ausbau der Straßen unter Einhaltung der technischen Vorschriften vorgenommen. Grundsätzlich werden für jede einzelne Maßnahme Ausbaupläne erstellt, die in Bürgeranhörungen vorgestellt und vom Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt beschlossen werden, sofern nicht lediglich Restarbeiten für die endgültige Herstellung der Straßen erforderlich sind. Abrechnung Die entstandenen Ausbaukosten einer Erschließungsanlage dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern müssen über entsprechende Kostenbeteiligung den jeweiligen Anliegern in Rechnung gestellt werden. Dies ist schon seit dem Inkrafttreten des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 so vorgesehen. Damals wurden von den Gemeinden sogenannte Anliegerbeiträge erhoben. Heute ist die Stadt nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, für den erstmaligen Ausbau z.B. der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Erschließungsbeiträge zu erheben. Es gibt den Gemeinden auf, durch Ortssatzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu regeln. Bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge werden 90% der tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den jeweiligen Anliegern nach Fertigstellung der Anlage abgerechnet. Vorab werden dabei Zuschüsse von dritter Seite (z.B. vom Land NRW) abgesetzt. 10% der Kosten trägt die Stadt. Verteilung Die auf die Anlieger entfallenden Kosten sind auf die Grundstücke zu verteilen, die von den jeweiligen Anlagen erschlossen werden, die also einen Nutzen von den Anlagen haben bzw. denen die Anlagen einen Vorteil vermitteln. Als erschlossen gelten solche Grundstücke, die direkt angrenzen oder einen gesicherten Zugang haben. Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander. Hierbei wird die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Zahl der Vollgeschosse und Art der Grundstücksnutzung, z.B. Wohngebiet, gewerbliche Nutzung, Garage usw.) sowie die Erschließung des Grundstücks durch eine oder mehrere Straßen durch bestimmte Faktoren besonders berücksichtigt. Die Nutzungsfaktoren richten sich nicht nach der tatsächlichen Bebauung, sondern nach der zulässigen Bebaubarkeit. Erhebung Auf den Erschließungsbeitrag können auch Vorausleistungen erhoben werden, solange die endgültige Herstellung noch nicht erfolgt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlage bereits begonnen worden ist. Nach der endgültigen Herstellung wird dann die endgültige Abrechnung der Anlage durchgeführt, wobei grundsätzlich alle bereits früher gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden. Werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, erfolgt die Endabrechnung spätestens vier Jahre nach technischer Fertigstellung der Maßnahme. Zahlung Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer entsprechend der Regelung im Baugesetzbuch eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Erteilung eines Beitragsbescheides. Bei der Anforderung von Vorausleistungen gewährt die Stadt - anders als bei der Endabrechnung - normalerweise eine Frist von ca. ¼ Jahr. Etwa drei Monate vor Erteilung der Beitragsbescheide werden die betroffenen Grundstückseigentümer über die anstehenden Zahlungen informiert. Damit bleibt den Anliegern zur finanziellen Planung ca. ½ Jahr vor der Bezahlung des Beitrags. Sofern sich ein Betroffener nachweislich nicht in der Lage sieht, den erhobenen Erschließungsbeitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, ist ihm die Stadt Lüdenscheid hinsichtlich der Gewährung von Ratenzahlungen behilflich.

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    Ansprechpartner

    Erschließung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    58507 Lüdenscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02351 / 17-0

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Bauservice (60)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    58507 Lüdenscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02351 / 17-0

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    Hinweise für Lüdenscheid

    Formulare: keine

    Persönliches Erscheinen: nein

    Online-Verfahren: keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB) Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lüdenscheid

    Verfahrensablauf

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    Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Weitere Informationen

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    Erschließungsbeitrags-Bescheinigung beantragen (Serviceportal) Satzung 6.02 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Dateigröße: 77,5 Kilobytes Erschließung und Straßenausbau Beitragsabrechnung (Info nach DSGVO) Dateigröße: 11,0 Kilobytes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de