Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Kierspe

    Erschließungsbeiträge werden von den Anliegern für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben, deren Grundstücke an das gemeindliche Straßennetz angeschlossen werden und durch die sie infolgedessen besondere wirtschaftliche Vorteile erhalten. Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.

    Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.

    Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Tiefbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Springerweg 21

    58566 Kierspe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02359 / 661-0

    E-Mail: tiefbauamt@kierspe.de

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Fristen

    Hinweise für Kierspe

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kierspe

    Kosten

    Hinweise für Kierspe

    Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.

    Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.

    Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Kierspe in ihrer Erschließungsbeitragssatzung geregelt. Welche Kosten entstehen, erfragen Sie bitte beim angegebenen Mitarbeiter.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kierspe

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kierspe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Kierspe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de