Erschließungsbeitrag Erhebung
Hinweise für Witten
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
66.2.1 Arbeitsgruppe Erschließungsbeitragsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: tiefbauamt@stadt-witten.de
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E-Mail: tiefbauamt@stadt-witten.de
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erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
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Formulare: keine
Persönliches Erscheinen: nein
Online-Verfahren: keine
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020