Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag Erhebung

    Hinweise für Witten

    Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen werden von den Anliegern in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Straßenbaubeiträge erhoben. Hierunter fällt allerdings nicht die erstmalige Herstellung von Straßen, weil dafür die Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen werden. Straßenbaubeiträge werden für die nachmalige Herstellung von Straßen verlangt, weil den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen, welche Maßnahmen zur Beitragserhebung führen, in welchem Umfang die Anlieger an den Kosten der Maßnahmen beteiligt werden, wer zahlungspflichtig ist, ob der Beitrag auch in Raten gezahlt werden kann und allgemeine verwaltungsrechtliche Hinweise sowie eine Beispielrechnung finden Sie hier. Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Straßenbaubeiträge zu entrichten sind, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks; andere Personen nur dann, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Kaufinteressent/in). Die Bescheinigung kann entweder formlos beantragt werden oder Sie können den unten zum Download bereitgestellten Antrag verwenden. Um Verwechslungen zu vermeiden sollte das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück); ferner sollte dargelegt werden, zu welchem Zweck die Bescheinigung benötigt wird. Im Zusammenhang mit Erschließungsfragen zum Grundstück sei noch darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den Straßenbaubeiträgen und den eingangs erwähnten Erschließungsbeiträgen (die beide hinsichtlich der Straßenbaukosten verlangt werden) unter Umständen auch noch ein Kanalanschlussbeitrag erhoben wird (hinsichtlich der Grundstücksentwässerung). Weitere Auskünfte erhalten Sie während der Öffnungszeiten. Anfragen können auch per FAX (02302-5814598) oder e-mail (tiefbauamt@stadt-witten.de) übermittelt werden. Wenn Sie einen Straßenbaubeitragsbescheid erhalten haben und eine Zahlungserleichterung beantragen möchten, nutzen Sie bitte den unter "Formulare" erhältlichen Antrag "Zahlungserleichterung für Straßenbaubeiträge". Bei Erteilung einer Lastschrift verwenden Sie bitte ebenfalls das unter "Formulare" erhältliche Lastschriftmandat. Hier sind jedoch zwei verschiedene Formulare vorhanden. Bitte verwenden Sie das Lastschriftmandat ESW dann, wenn Beiträge für die Straßenentwässerung erhoben werden (zu erkennen u.a. an der Bankverbindung ESW im Fuß des Bescheides). Ansonsten verwenden Sie bitte die Einzugsermächtigung der Stadt Witten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    66.2.1 Arbeitsgruppe Erschließungsbeitragsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 111 b

    58453 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    Hinweise für Witten

    Formulare: keine

    Persönliches Erscheinen: nein

    Online-Verfahren: keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) Einzelsatzungen nach §8 KAG Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Witten (Download unter Formulare)

    Verfahrensablauf

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    Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Für die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die im Normalfall 20,30 EUR (zuzüglich Portokosten) beträgt, je nach Arbeitsaufwand aber auch höher ausfallen kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Witten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Zahlungserleichterung für Straßenbaubeiträge Hinweise zur Zahlungserleichterung von Straßenbaubeiträgen Anliegerbescheinigung Lastschriftmandat ESW Lastschriftmandat Stadt Witten Straßenbaubeitragssatzung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de