Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Hinweise für Delbrück

    für die erstmalige Herstellung einer Straße

    Beschreibung

    Hinweise für Delbrück

    Wann werden die Erschließungsbeiträge erhoben?

    Die Erschließungsbeiträge dürfen erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümer/innen Vorausleistungen oder Teilbeträge verlangen, die später auf den abschließenden Betrag angerechnet werden. Der Erschließungsbeitrag kann vor der endgültigen Herstellung der Straße durch vertragliche Vereinbarung auch abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht jedoch nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Straßen- und Brückenbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 29.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauen und Planen

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück

    Nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches sind die Kommunen verpflichtet, für die erstmalige Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Fristen

    Hinweise für Delbrück

    Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen. Bitte wenden Sie sich dazu an den/die für Erschließungsbeiträge zuständige/n Mitarbeiter/in der Stadt Delbrück.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Delbrück

    Kosten

    Hinweise für Delbrück

    Die für den Straßenbau anfallenden Kosten werden zu 90% auf alle Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10% trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit dem besonderen Erschließungsvorteil, den Sie als Anlieger/in Ihrer Straße erlangen. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben.

    Wie werden die Beiträge berechnet?

    Auf jede/n Eigentümer/in entfällt ein bestimmter Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind im Wesentlichen zwei Faktoren maßgeblich:

    • die Grundstücksgröße

    • die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks (Anzahl der zulässigen/tatsächlichen Vollgeschosse, Nutzungsart)

    Für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich von mehr als einer der Beitragspflicht unterliegenden Straße erschlossen werden, wird die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Straße mit der Hälfte angesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und bestimmten Sondergebieten. In diesen Fällen wird die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Straße mit zwei Drittel angesetzt. Die o.g. Ermäßigung gilt überdies nicht für Grundstücke an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Delbrück

    Weitere Informationen

    Hinweise für Delbrück

    Weitere Bestimmungen und detailliertere Ausführungen finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Delbrück.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de