Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird dadurch ermöglicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Löhne (Erschließungsbeitragssatzung)
Verfahrensablauf
Hinweise für Löhne
Die Erschließungsbeiträge werden nach Fertigstellung der herzustellenden Anlagen nach den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Baukosten erhoben. Bei der Ermittlung des Beitrags werden die Grundstücksgröße, die Art der Bebaubarkeit und Nutzung zugrunde gelegt.
Zahlungspflichtig sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von der öffentlichen Anlage erschlossen werden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Heranziehungsbescheid. Die Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Vor Erlass eines Heranziehungsbescheides können Vorausleistungen vereinbart oder Ablöseverträge geschlossen werden.
Fristen
Hinweise für Löhne
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Löhne
Die Beiträge, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden, unterscheiden sich von den Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Straßenausbaumaßnahmen werden nach dem KAG abgerechnet, wenn eine vorhandene Straße schon einmal endgültig hergestellt worden ist. Merkmale für eine endgültige Herstellung sind z. B. eine vorhandene Straßenentwässerung und Beleuchtungseinrichtungen. Wird eine Straße noch einmal ausgebaut (nachmalig hergestellt), erfolgt die Abrechnung nach KAG. Für alle KAG-Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beschlossen worden sind, greift eine Beitragsbefreiung.
Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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