Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Oelde
Die Erschließung nach dem BauGB umfasst die erstmalige Herstellung von zum Anbau bestimmter Straßen, Wege oder Plätze sowie den Kostenerstattungsbeitrag. Die Berechnung der Erschließungsbeiträge richtet sich nach den Vorschriften der §§ 127 ff und § 135a BauGB und erfasst folgende Kosten:
§ 127 ff BauGB - Erwerb der Flächen - Freilegen der für den Bau der Erschließungsanlage bestimmten Fläche - Herstellung der Baustraße - Herstellung des Endausbaus (Fertigstellung) - Straßenbeleuchtung - Straßenbegleitgrün - Geh- und Radwege - Straßenentwässerung - Anteilige Planungskosten
§ 135a BauGB - Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze der Natur
Die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erfassen nicht die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen oder der Herstellung der Grundstücksanschlüsse. Hierzu siehe "Kanalanschlussbeitrag" oder "Grundstücksanschlusskosten"
Verwaltungsspezifische Informationen:
Der Fachdienst Bauverwaltung berechnet die Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der zum Anbau bestimmten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) nach Maßgabe der §§ 127 ff Baugesetzbuch BauGB und setzt sie fest. Bestandteil der Erschließung ist auch die Berechnung und Festsetzung des Kostenerstattungsbeitrages zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze der Umwelt nach § 135a BauGB.
Rechtsgrundlagen allgemein
Baugesetzbuch BauGBOnline-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oelde
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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