Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (kurz: BauGB):
Diese Beiträge werden für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünananlagen oder auch Lärmschutzwällen (die sog. "Erschließungsanlagen") erhoben. Damit gedeckt werden sollen die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die beitragsfähigen Gesamtkosten für die Herstellung werden zu 90% von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke getragen und zu 10% von der Stadt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages für das einzelne Grundstück richtet sich nach der Größe, d. h. der Fläche und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (kurz: KAG NRW):
Diese Beiträge wurden bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer vorhandenen Straße erhoben. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat allerdings in seiner Sitzung am 28.02.2024 eine Änderung des § 8 KAG NRW beschlossen, derzufolge solche Beiträge für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze nicht mehr erhoben werden dürfen. Diese Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt dementsprechend für alle Straßenbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen werden. Statt der Anliegerbeiträge sollen die Kommunen nun eine anteilige Erstattung der Baukosten seitens des Landes NRW erhalten.
Rechtsgrundlagen:
Die Beiträge werden aufgrund der oben genannten Gesetze in Verbindung mit örtlichen Satzungen erhoben. Die Satzungen können über folgende Links aufgerufen werden:
Erschließungsbeitragssatzung
Straßenbaubeitragssatzung - Innenbereich
Aufhebung Straßenbaubeitragssatzung - Außenbereich
Wegekonzept für den Außenbereich (Plan)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lüdinghausen
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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