Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Allgemeine Informationen

    Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinden. Die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen ist notwendig, damit Grundstücke nach den baurechtlichen Vorschriften baulich und/oder gewerblich genutzt werden können oder die Nutzung erleichtert wird. Entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs werden die für die Allgemeinheit bestimmten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Radwege, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege, Lärmschutzeinrichtungen, Brücken usw.) geplant und gebaut.

    Zur Deckung des umlagefähigen Aufwandes und zur Refinanzierung der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Langenfeld von den Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten Erschließungsbeiträge nach dem BauGB.

    Rechtliche Grundlagen:

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld Rhld.

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Fristen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de