Erschließungsbeitrag Erhebung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Allgemeine Informationen
Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinden. Die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen ist notwendig, damit Grundstücke nach den baurechtlichen Vorschriften baulich und/oder gewerblich genutzt werden können oder die Nutzung erleichtert wird. Entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs werden die für die Allgemeinheit bestimmten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Radwege, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege, Lärmschutzeinrichtungen, Brücken usw.) geplant und gebaut.
Zur Deckung des umlagefähigen Aufwandes und zur Refinanzierung der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Langenfeld von den Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten Erschließungsbeiträge nach dem BauGB.
Rechtliche Grundlagen:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Langenfeld Rhld.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
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Formulare: keine
Persönliches Erscheinen: nein
Online-Verfahren: keine
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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