Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Solingen
Er wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der städtischen Kanalanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese bestehen in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes.
Die Beitragspflicht entsteht für ein Grundstück, wenn
- es an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann
- ein Anschlussrecht besteht
- es sich um Bauland handelt.
Bei Grundstücken im sogenannten Außenbereich entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides als Eigentümer / Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte/r im Grundbuch eingetragen ist.
Der Anschlussbeitrag bemisst sich nach der Grundstücksfläche. Anhand der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird festgelegt, welche Fläche der Beitragspflicht unterliegt. Diese Fläche wird mit einem Multiplikator für die Anzahl der vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosse vervielfältigt und dann mit dem derzeit gültigen Beitragssatz multipliziert. Das Ergebnis ist der zu zahlende Kanalanschlussbeitrag.
Falls Sie erfahren möchten, ob der anfallende Beitrag für Ihr Grundstück bereits gezahlt worden ist, können Sie eine sog. ‚Anliegerbescheinigung‘ anfordern.
Schreiben Sie dafür eine formolse Email an tbs.grundabgaben@solingen.de oder verwenden Sie das Online-Formular.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Solingen
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020