Hundehaltung Anmeldung

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Pflichten für Hundehalter innerhalb der Stadt Witten Wer einen Hund hält, hat gewisse Pflichten, welche zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen. Alle Hunde müssen steuerlich gemeldet werden. Große Hunde ( § 11 LHundG NRW) Wer einen großen Hund halten möchte, muss diesen neben der steuerlichen Meldung gem. § 11 Abs. 1 LHundG NRW auch beim Ordnungsamt anzeigen. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Anzeigepflicht gilt ab Geburt des Hundes. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes beim Ordnungsamt einzureichen. Zur Anzeige sind zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Anschaffung des Hundes folgende Unterlagen einzureichen: Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip Nachweis über die Sachkunde des Hundehalters Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW wird gem. Ziffer 18a 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für alle Hunde gilt: Gem. § 2 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gem. § 10 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OVO) sind Tiere von Kinderspielplätzen, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen fernzuhalten. Auf Grün- und Erholungsflächen, in Anlagen und Fußgängerzonen und im Bereich des zentralen Omnibusbahnhofes sind Tiere an kurzer Leine zu führen. Es besteht keine generelle Maulkorbpflicht. Große Hunde müssen angeleint geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§§ 3, 10 LHundG NRW) An die Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW (American-Staffordshire-Terrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier) oder eines Hundes bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Matsino Espanol, Mastiff, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden sind zudem weitere Voraussetzungen und Pflichten geknüpft. Hier ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nach Erfüllung folgender Voraussetzung vom Ordnungsamt erteilt werden: Der Hundehalter ist mindestens 18 Jahre alt Nachweis über die Sachkunde des Hundehalters (ausgestellt vom Veterinäramt bei § 3 Hunden oder einer sachverständigen Stelle bei § 10 Hunden) Vorlage eines Führungszeugnisses Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW ist außerdem ein besonderes oder öffentliches Interesse an der Haltung nachzuweisen. Diese Hunde dürfen außerhalb befriedeten Besitztums grundsätzlich nur angeleint geführt werden. Außerdem müssen sie immer einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen (Ausnahme: Hunde, die den 6. Lebensmonat noch nicht vollendet haben). Für die Erteilung einer Erlaubnis wird gem. der Tarifstelle 18a AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von 70,00 € - 100,00 € erhoben. Ausnahmen vom Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW Die zuständige Behörde kann für diese Hunde und deren Kreuzungen Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbtragepflicht zulassen, wenn der Hundehalter durch einen Wesenstest, welchen der Hund bestehen muss, nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Leinen- und Maulkorbzwang gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Innerhalb befriedeten Besitztums sind diese Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. Kleine Hunde Für Hunde (kleinere Hunde), die nicht unter die Regelungen der § 3, 10 und 11 LHundG NRW fallen,besteht mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 der Ordnungsverordnung der Stadt Witten (OVO) aufgeführten Bereiche keine Anleinpflicht.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    32 Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist 
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    Landeshundegesetz NRW Ordnungsverordnung der Stadt Witten Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Anmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW Hundesteuer (Anmeldung)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de