Hundehaltung Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Metelen

    Allgemeine Informationen

    Das Halten von Hunden aller Rassen ist von der Halterin oder dem Halter bei der Gemeinde Metelen anzuzeigen. Gleichzeitig haben die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen einen Erlaubnisantrag zum Halten eines solchen Hundes zu stellen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hunde An- und Abmeldung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sendplatz 18

    48629 Metelen

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Metelen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune
    • Personalausweis des Hundehalters
    • Impfpass des Hundes oder Rassenachweis (kann wegen der Höhe der Hundesteuer wichtig sein)
    • Name und Anschrift des Vorbesitzers

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Metelen

    Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 1 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

    Das Landeshundegesetz NRW enthält Regelungen für "Gefährliche Hunde" nach § 3 LHundG NRW, "Hunde bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG NRW, "Große Hunde" nach § 11 LHundG NRW und "sonstige Hunde".

    Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Weiterhin Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

    Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

    Sonstige Hunde sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o.g. Kategorien fallen, und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht.

    Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführerhunde im Einsatz. Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen vor, die mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden können.

    Versicherungspflicht:
    Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:

    • 500.000 € für Personenschaden
    • 250.000 € für sonstige Schäden (außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbaren Publikumsverkehr,in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünalagen,bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

    Der Halter muss sachkundig und zuverlässig sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, und in der Lage sein, die Hunde sicher zu halten und zu führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Metelen

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.


    § 9 Kommunalabgabengesetz des Bundes (KAG)
    § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Metelen

    Wenn Sie der Halter eines Hundes sind, müssen Sie dies bei Ihrer Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen. Hier wird auch die Hundesteuermarke ausgehändigt. Durch sie ist eine einfache Identifizierung des Hundes möglich ist, vor allem, falls er einmal "verloren gehen sollte" kann er somit ohne großen Aufwand an den Besitzer zurückvermittelt werden. Bezahlen müssen Sie bei der Anmeldung des Hundes noch nichts. Den Steuerbescheid erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt.

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Metelen

    In einigen Fällen können Hundehalter von der Hundesteuer befreit werden oder eine Ermäßigung beanspruchen. Auch hierfür ist eine formelle Antragstellung erforderlich. Fragen hierzu beantwortet gerne Ihr Ansprechpartner bei der Gemeinde Metelen.

    Bei Verlust der Hundesteuermarke wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner des Rathauses. Dort erhalten Sie gegen eine Gebühr von 3,50 Euro und der Abgabe einer kurzen Erklärung eine neue Hundesteuermarke.


    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Metelen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de