Hundehaltung Anmeldung
Beschreibung
Hinweise für Schöppingen
Die Haltung von Hunden ist in NRW durch das Landeshundegesetz geregelt. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft.
Das Gesetz klassifiziert alle Hunde nach ihrer Größe und auch nach ihrer Rasse.
Es gelten die nachstehenden Klassen. Im Text bedeutet Widerrist den höchsten Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird.
Kleine Hunde
Hunde unter 40 cm Widerrist und unter 20 kg Gewicht, die nicht nach einer amtstierärztlichen Untersuchung als gefährlich eingestuft sind.
Große Hunde
Hunde über 40 cm Widerrist oder über 20 kg Gewicht, die nicht nach einer amtstierärztlichen Untersuchung als gefährlich eingestuft sind und die nicht einer erlaubnispflichtigen Rasse angehören.
Gefährliche Hunde
Als gefährlich gelten folgende Hunderassen:
-Pittbull Terrier
-American Staffordshire Terrier
-Staffordshire Bullterrier
-Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander; und Kreuzungen mit anderen Hunden.
In diese Klasse gehören auch Hunde, die unabhängig von ihrer Rasse im Einzelfall nach einer Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt als gefährlich eingestuft werden, weil sie zum Beispiel
-auf Aggression gezüchtet wurden,
-einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
-unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben.
Hunde bestimmter Rassen
Für Hunde der nachstehend aufgeführten Rassen wurden wie für gefährliche Hunde infolge der Rassenmerkmale nochmals besondere Regeln aufgestellt.
Es handelt sich um die Rassen:
-Alano
-American Bulldog
-Bullmastiff
-Mastiff
-Mastino Espanol
-Mastino Napoletano
-Fila Brasileiro
-Dogo Argentino
-Rottweiler
-Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander; und Kreuzungen mit anderen Hunden bei denen der Phänotyp einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt.
Der Hund mit der Bezeichnung "Old English Bulldog" ist eine Kreuzung in diesem Sinne.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
- Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Schöppingen
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022
Stichwörter
Hinweise für Schöppingen