Hundehaltung Anmeldung

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Burscheid

    Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Jede Hundehaltung (auch Haltung von Kleinhunden) ist grundsätzlich bei der zuständigen Kommune anzuzeigen. Die Haltung bestimmter Hunde (gefährliche Hunde, Kampfhunde) ist erlaubnispflichtig. Die Haltung großer Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg, egal welche Rasse) ist anzeigepflichtig. Es besteht die Pflicht, jeden Hund steuerlich beim Steueramt anzumelden. Einzelheiten zu Steuern und Gebühren finden Sie im Dienstleistungsbereich Hundesteuer. Ziehen Sie mit einem Hund zu oder schaffen sich einen Hund an, können Sie in unserem Bürgerbüro die Anmeldung des Hundes vornehmen und eine Steuermarke erhalten. Die Hundesteuermarke hat der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen. Den entsprechenden Antrag (mit allen dazugehörigen Anlagen) können Sie uns auch postalisch (Höhestraße 7-9, 51399 Burscheid) zukommen lassen. Bei Beschwerden über eine nicht artgerechte Hundehaltung wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Rheinisch-Bergischen Kreises.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Sicherheit, Ordnung, Soziales und Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Höhestraße 7-9

    51399 Burscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02174 670-369

    Fax: 02174 670-111

    E-Mail: ordnung@burscheid.de; soziales@burscheid.de

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist 
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Burscheid

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Burscheid

    Abmeldung eines HundesAnmeldung eines HundesAntrag auf Maulkorbbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes NRWAntrag auf Sachkundenachweis gemäß Landeshundegesetz NRWMerkblatt große HundeAntrag auf eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 des Landeshundegesetzes NRW Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de