Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
Hinweise für Borken
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung vor Beschäftigungsbeginn überprüft. Eine Bewachung übt derjenige aus, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.
Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.
Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Gewerbetreibende
Antragsformular
Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
Kopie des Sachkundenachweises oder andere anerkennungsfähige Nachweise
Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Kopie der Dienstanweisung
Muster der Dienstausweise
Bilder der Uniformen
Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)
Hinweise für juristische Personen
Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben.
Wachpersonen
Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, müssen der zuständigen Behörde vor Beschäftigungsbeginn über das elektronische Bewacherregister gemeldet werden.
Folgende Unterlagen sind über das Bewacherregister einzureichen:
Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel
Kopie Unterrichtungs- oder ggf. Sachkundenachweis oder andere anerkennungsfähige Nachweise
Formulare
Hinweise für Borken
Voraussetzungen
Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 a GewO erteilt bekommen, müssen Sie
- die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Borken
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.8
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung
2.500 € bis zu 5.000 € (je nach Verwaltungsaufwand)
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung
60 € bis 500 € (je nach Verwaltungsaufwand)
Hinweise (Besonderheiten)
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022