Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

    Hinweise für Borken

    Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung vor Beschäftigungsbeginn überprüft. Eine Bewachung übt derjenige aus, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.

    Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.

    Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Gewerbetreibende

    1. Antragsformular

    2. Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

    3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

    5. Kopie des Sachkundenachweises oder andere anerkennungsfähige Nachweise

    6. Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    7. Kopie der Dienstanweisung

    8. Muster der Dienstausweise

    9. Bilder der Uniformen

    10. Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)

    Hinweise für juristische Personen

    Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben.

    Wachpersonen

    Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, müssen der zuständigen Behörde vor Beschäftigungsbeginn über das elektronische Bewacherregister gemeldet werden.

    Folgende Unterlagen sind über das Bewacherregister einzureichen:

    • Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

    • Kopie Unterrichtungs- oder ggf. Sachkundenachweis oder andere anerkennungsfähige Nachweise

    Formulare

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 a GewO erteilt bekommen, müssen Sie 

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. 

    Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
    • Schutz vor Ladendieben;
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;

    Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    § 34a Gewerbeordnung (GewO)

    Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.8

    Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung

    • 2.500 € bis zu 5.000 € (je nach Verwaltungsaufwand)

    Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung

    • 60 € bis 500 € (je nach Verwaltungsaufwand)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Weitere Informationen

    Der/die Bewachungsunternehmer*in hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist. Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de