Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (siehe rechts unter Merkblätter und Vordrucke) muss komplett ausgefüllt und abgegeben werden.
Alle weiteren erforderlichen Unterlagen finden Sie auf Seite 3 des Antrags. Diese können im Einzelfall abweichen.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
- Hauptsitz im Oberbergischen Kreis
- Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Erfolgreicher Abschluss eines Sachkundelehrgangs
- Vorliegen einer beruflichen Haftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Weitere Informationen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Alle Bewachungsunternehmen müssen sich zunächst im Bewacherregister erfassen, um Wachpersonen melden zu können.
Neue Mitarbeiter, die als Wachpersonen tätig werden sollen, müssen VOR Arbeitsbeginn überprüft und über das Bewacherregister freigegeben werden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem rechts angegebenen Link (Bewacherregister)
oder bei der zuständigen Kontaktperson.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022