Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Beurkundung einer Auslandsgeburt beantragen

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 

    Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-3208 od. 3209

    Fax: 02922 800-3297

    E-Mail: standesamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde

    Bei Vertretung zusätzlich:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
    • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
      • die Eltern
      • jeder Elternteil für sich,
      • die einzutragende Person selbst,
      • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
      • deren Kinder.
    • die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

    Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

    • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
    • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

    Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

    Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.

    Kosten

    Hinweise für Werl

    Nachbeurkundung einer Geburt 40,- Euro Nachbeurkundung einer Eheschließung 40,- Euro Evtl. namensrechtliche Erklärung 21,- Euro Nachbeurkundung eines Sterbefalles 21,- Euro Dazugehörige Personenstandsurkunde 12,- Euro

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de