Sozialhilfe beantragen
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.
Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gilt als Faustregel:
Sozialhilferechtlicher Bedarf
abzüglich Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen
= zu gewährende Hilfe
Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eschweiler Sozialverwaltung umfassend und kompetent beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen. Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen, die der Hilfesuchende - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst gar nicht geltend macht.
Die städteregionsangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Stadt Eschweiler - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen bei der StädteRegion Aachen sowie beim Landschaftsverband Rheinland. Welche Behörde letztendlich für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Stadt Eschweiler auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inkl. Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Versorgungsamt usw.).
Wer sich informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe als "Hilfe zur Selbsthilfe" soll den Empfänger - soweit möglich - befähigen, alsbald wieder aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Wo aber die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Sozialhilfe so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Niemand, der in Not geraten ist - ob verschuldet oder unverschuldet -, sollte sich scheuen, die Hilfe des örtlichen Sozialamtes (persönliche Beratung und ggf. Gewährung von Geld- oder Sachleistungen) in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.
Eigentlich ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:
Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialverwaltung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Datenschutzgesetze (§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch). Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird also mit strengster Vertraulichkeit behandelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eschweiler
Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:
- vollständige Einkommensunterlagen,
- Belege über eventuelles Vermögen,
- Nachweise über laufende Ausgaben,
- Mietvertrag,
- ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung).
Die Sozialverwaltung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
- Sie haben die Altersgrenze ( 66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ,
oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Men schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Ein gangsverfahren und den Berufsbildungsbereich .
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Eschweiler
Verfahrensablauf
Hinweise für Eschweiler
Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII sind folgende Mitarbeiterinnen zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Ansprechpartner" weiter unten.
Hilfeart nach dem SGB XII
Mitarbeiter*in
alle Hilfen außer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Edith Mühldorf
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben A, B, C, D, E)
Oliver Thoma
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben F, G, H, J, N)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben I, L, M, O, P, Q)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben R, S, T)
Marlon Bamberger
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben K,U,V,W, X,Y,Z)
Fristen
Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: bis 12 Monate
Bemerkung ( für weitere Informationen zur Frist ):
Sie können Leistungen ab dem ersten des Monat s erhalten, in dem
Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
für sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und
- zur Feststellung der weiteren Voraussetzun gen des An-
spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder - ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
Zeit erforderlich ist.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder We iterbewilli-
gung erneut geprüft.
Bearbeitungsdauer
Dauer: bis 6 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer :
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
Einzelfalls.
Kosten
Kostenart: kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (z um Beispiel
Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (z um Beispiel Un-
terhaltsleistungen) vorrangig in A nspruch zu nehmen, wenn dies zur
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
febedürftigkeit führt.
Weitere Informationen
Bezeichnung: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Sozia les
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1
optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:
Bezeichnung: FAQs der Deutschen Rentenversicherung
URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022