Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Sozialhilfe beantragen

    Hinweise für Velbert

    Beschreibung

    Hinweise für Velbert

    Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden als "Hilfe zum Lebensunterhalt" oder als  "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erbracht.

    Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Sozialgesetzbuch II (SGB II) im Rahmen des Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter. 

    Das Jobcenter ME-aktiv ist unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de erreichbar.

    Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

    Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, das heißt vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen beziehungsweise geltend zu machen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Kinder beziehungsweise Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Zum Vermögen gehören unter anderem Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000 Euro sowie Zuschläge für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder -partner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden. Ebenso bleibt ein angemessener Pkw (Zeitwert maximal 7.500 €) unberücksichtigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Velbert

    Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen und übrige vergleichbare Unterlagen).

    Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein. 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Velbert

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

    • eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
    • befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
    • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben beziehungsweise nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können.

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die

    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    • die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
    • in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Velbert

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger ( Sozialamt ) oder über das Online - Portal .
    • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach-
      weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise
      finden Sie in der Beantragung der Leistung.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet
      Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen .
    • Wenn Sie einen Antr ag wegen dauerhafter voller Erwerbs-
      minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach-
      weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche-
      rung eingeholt.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und
      teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent-
      sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs-
      bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh-
      nungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Ent-
      schei dung. Außerdem sind Informationen über die Möglich-
      keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu-
      legen (Rechtsbehelfsbelehrung) . Da bei ist eine Angabe zur
      Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön-
      nen.
    • Der Bewilligungsbescheid enth ält die Höhe der zu zahlen-
      den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann-
      ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen
      durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan-
      fang zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer
    Dauer: bis 12 Monate
    Bemerkung ( für weitere Informationen zur Frist ):


    Sie können Leistungen ab dem ersten des Monat s erhalten, in dem
    Sie Ihren Antrag gestellt haben.
    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
    aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
    für sechs Monate erhalten.
    Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
    entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
    wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

    1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzun gen des An-
      spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
      forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
      spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
    2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
      und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
      Zeit erforderlich ist.  

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
    der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
    jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder We iterbewilli-
    gung erneut geprüft.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: bis 6 Monate


    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer :
    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
    Einzelfalls.

    Kosten

    Kostenart: kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:


    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
    rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
    tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (z um Beispiel
    Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (z um Beispiel Un-
    terhaltsleistungen) vorrangig in A nspruch zu nehmen, wenn dies zur
    Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
    febedürftigkeit führt.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Sozia les

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1


    optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:


    Bezeichnung: FAQs der Deutschen Rentenversicherung

    URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de