Steuer auf Vergnügungsveranstaltungen besonderer Art

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art; Link unterscheidet sich von Kommune zu Kommune

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de