Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Krankenversicherte Gewährung
Hinweise für Witten
Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen besser zurechtzukommen.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Online-Dienste
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Ansprechpartner
50 Rentenberatung / Versicherungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: rente@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
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- Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag stellen.
- Ihre Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt sind
Formulare
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Voraussetzungen
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- Rehabilitationsbedürftigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen, wie Krankengymnastik und Ergotherapie, nicht wiederhergestellt werden.
- Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind rehabilitationsfähig, d. h. Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
- Positive Rehabilitationsprognose: Sie können individuelle Rehabilitationsziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von 4 Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Bearbeitungsdauer
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Die Krankenkasse muss innerhalb von 2 Monaten über Anträge auf Rehabilitationsleistungen entscheiden.
Kosten
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- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen eine Zuzahlung: in der ambulanten Reha pro Behandlungstag und in der stationären Reha pro Kalendertag jeweils 10 Euro.
- Die Zuzahlung wird für längstens 42 Kalendertage im Jahr berechnet. Sie wird direkt an die Rehabilitationseinrichtung gezahlt.
- Bei einer Anschlussrehabilitation unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung müssen Sie für längstens 28 Tage zuzahlen. Zuzahlungen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres bereits für eine andere Rehabilitation oder eine stationäre Krankenhausbehandlung geleistet haben, werden angerechnet
- Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.11.2020