Bestattungsplatz Genehmigung

    Bestattungsplatz Genehmigung

    Hinweise für Ense

    Beschreibung

    Hinweise für Ense

    Im Gebiet der Gemeinde Ense gibt es drei Friedhöfe:

    1. in Ense-Bilme (Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus in Heilig Geist Bilme)   

    2. in Ense-Bremen (Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus in Ense-Bremen)

    3. in Ense-Niederense (kommunaler Friedhof der Gemeinde Ense).

    Der Friedhof in Ense-Niederense steht im Eigentum der Gemeinde Ense und wurde im Jahre 1894 angelegt.

    Er besteht aus drei Teilen:

    1. Erweiterung -Teil A- im Jahre 1954 =   4.381 m²

    2. Erweiterung -Teil B- im Jahre 1970 =   4.633 m² und 

    3. Erweiterung -Teil C- im Jahre 1995 =   5.500 m²

                                                    insgesamt: = 14.514 m²

    Auf den Friedhöfen in Bremen und Niederense sind Friedhofskapellen vorhanden. Beide Kapellen sind ebenfalls im Eigentum der Gemeinde Ense und wurden im Jahre 1970 erbaut.

    Der kommunale Friedhof in Niederense dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner in Niederense waren, die früher Einwohner in Niederense gewesen sind und aus Gründen der Betreuung oder Pflege nach auswärts verzogen sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder deren Kinder oder Eltern Einwohner in Niederense sind. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner in Niederense sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde Ense.  

    Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

    Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    Die Anzeige des Sterbefalles erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

    Für den Friedhof in Ense-Niederense gibt es derzeit folgende Bestattungsformen:

    1. Reihengrabstätten                                               

    2. Wahlgrabstätten                 

    3. Urnenwahlgrabstätten                                                          

    4. Anonyme Urnengrabstätten        

    5. Urnenpflegewahlgrabstätten

    6. Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

    7. Ehrengrabstätten

                                                

     

      1. Reihengrabstätten…..
        sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
        Es gibt Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (die Ruhezeit beträgt hierbei 20 Jahre) und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (die Ruhezeit beträgt hierbei 40 Jahre).
        Die Gebühr für ein Reihengrab für Personen bis 5 Jahre beträgt 263,00 €, für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 800,00 €.

      2. Wahlgrabstätten…..
        sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
        Die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab zur Erdbestattung beträgt je Grabstelle 990,00 €; für ein zweistelliges Wahlgrab 1.980,00 €. Die Gebühr zur Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab beträgt 30,00 € pro Jahr und Wahlgrabstelle.

      3. Urnenwahlgrabstätten…..
        sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen nur anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten können als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben werden.
        Die Gebühr für den Erwerb einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte beträgt je Grabstelle 500,00 €; für ein zweistelliges Urnenwahlgrab 1.000,00 €.
        Die Gebühr zur Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab zur Urnenbestattung beträgt 13,00 € pro Jahr und Urnenwahlgrabstelle.

      4. Anonyme Urnengrabstätten…..
        werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
        Die Gebühr für eine anonyme Urnengrabstätte beträgt 130,00 €.  

      5. Urnenpflegewahlgrabstätten…..
        sind einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen nur anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Bei dem Erwerb des Urnenpflegewahlgrabes wird neben der Grabbereitung auch eine Grabplatte zuzüglich einer Beschriftung (Name, Geburts- und Sterbejahr) und einer 20-jährigen Grabpflege erworben. Die Angehörigen können in einer extra angelegten Fläche Blumen und Kerzen abstellen.
        Die Gebühr für ein Urnenpflegewahlgrab mit Stein und Pflege beträgt 1.200,00 €.

      6. Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten
        In einer Reihengrabstätte ist es zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
        Bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht und bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
        Die Gebühr für eine Grabstelle für eine Tot- und Fehlgeburt beträgt 50,00 €.

      7. Ehrengrabstätten
        Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
        In Wahlgrabstätten für Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.  

       

      Am 12.12.2019 ist eine Neufassung der Friedhofssatzung und eine 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Ense in Niederense und die Friedhofskapellen der Gemeinde Ense in Bremen und Niederense zur Gebührensatzung vom 14.06.2012 beschlossen worden. Danach besteht ab dem 01.01.2020 die Möglichkeit, auf dem Friedhof in Niederense Baumbestattungen in Form einer Urnen-Beisetzung durchzuführen. Die Gebühr hierfür beträgt pro Baumbestattung mit Grabplatte und Rasenpflege 990,00 €. Darüber hinaus ist es möglich, Erdbeisetzungen unter einer Rasenfläche ohne gärtnerische Gestaltung und mit einer Beschriftung in Form einer Grabplatte durchführen zu lassen. Die Gebühr hierfür beträgt pro Erdreihengrab-Bestattung mit Grabplatte und Rasenpflege 1.950,00 €.

      Sollte eine Grabstätte nicht bis zum Ende der Nutzungszeit gepflegt werden können oder gepflegt werden wollen, ist bei einer vorzeitigen Einebnung einer Erd-Wahlgrabstätte bis zum Ende der 40-jährigen Nutzungszeit und bei einer Urnen-Wahlgrabstätte bis zum Ende der 20-jährigen Nutzungszeit pro Grabstätte und Jahr eine Grabpflegegebühr in Höhe von 29,00 € zu übernehmen (d. h. bei einem 2-stelligen Wahlgrab für jede Stelle pro Jahr 29,00 €). Hierdurch können die kommunalen Kosten für das Rasenmähen bis zum Ablauf der Nutzungszeit gedeckt werden. 

      Alle übrigen Grabformen wie Erdreihen - und Erdwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstellen, Urnenpflegewahlgrabstellen, anonyme Urnengrabstellen und Ehrengrabstätten haben weiterhin Bestand. 

      Anlässlich einer Beisetzung mit einer ausgewählten Bestattungsform kommen bei einem Trauerfall noch die Gebühren für die Grabbereitung und der Schließung einschl. der Abfuhr der überschüssigen Erde sowie das Aufsetzen des Grabhügels hinzu. Dieses richtet sich ebenfalls nach der ausgewählten Bestattungsform.

      Die Gebühren betragen bei einer

      • Erdbestattung für Personen unter 5 Jahren 152,00 €
      • Erdbestattung für Personen über 5 Jahren 450,00 € 
      • bei einer Urnenbestattung 114,00 €.

      Sollte bei einer Beisetzung in Bremen bzw. in Niederense die Friedhofskapelle benutzt werden, kommen hier noch die Benutzungsgebühren hinzu, z. B. bei der Inanspruchnahme der Feierhalle derzeit 100,00 €, bei einer Komplett-Benutzung für die Dauer bis zur Beisetzung 150,00 €.

      Sollte die Grabstelle nach einer gewissen Zeit mit einem Grabstein ausgestattet werden, so bedarf die Errichtung und auch jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen beträgt 32,00 € und von Grabtafeln 25,00 €.

      Nähere Auskünfte zu den einzelnen Bestattungsformen und -möglichkeiten sowie zu den Gebühren erteilt Ihnen die Friedhofsverwaltung telefonisch unter: 02938 980-132 jeweils Montag (14:30 Uhr bis 17:00 Uhr), Mittwoch- (14:30 Uhr bis 16:30 Uhr) und Donnerstag nachmittags (14:30 Uhr bis 17:00 Uhr).

      Sie können auch gerne einen Termin vereinbaren, um alle für Sie noch offenen Fragen zu besprechen oder eine Grabstätte anlässlich eines Trauerfalles auszuwählen.

      Bestattungen auf dem Friedhof in Niederense können abgesprochen und in Kooperation mit den Bestattungsunternehmen abgewickelt werden.

      Sollten weitere Fragen bestehen, können Sie gerne in unserer Friedhofssatzung

      Nr. 67.1 und unserer Friedhofsgebührensatzung Nr. 67.2 Einsicht nehmen.

      Online-Dienste

      Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

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      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Version

      Technisch geändert am 06.04.2022

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      Deutsch

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