vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Wiederholungsantrag oder Weiterleistungsantrag

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Was ist Wohngeld?

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten.

    Wohngeld gibt es 

    • als Mietzuschuss für Personen, die Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum sind,
    • als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum am selbst genutztem Wohnraum haben.

    Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.


    Die Höhe des Wohngeldes richtet sich

    • nach der Haushaltsgröße,
    • dem monatlichen Gesamteinkommen und
    • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
    Antrag

    Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

    Zuständig für die Bewilligung von Wohngeld ist die Wohngeldstelle des Ortes, in dem Ihre Wohnung liegt. Dort werden Sie auch bei Fragen zum Wohngeld beraten und erhalten Hilfe beim Ausfüllen des Wohngeldantrags. Die örtlichen Wohngeldstellen halten Papiervordrucke für die Antragstellung bereit.
     

    Weitere Informationen

    Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.

    Dort finden Sie auch FAQ zum Wohngeld und den Link auf den Wohngeldrechner NRW: www.wohngeldrechner.nrw.de.

    Wohngeldrechner NRW

    Seit Mitte Dezember 2022 kann online über den Wohngeldrechner NRW  die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld unverbindlich berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden. 

    In den Downloads weiter unten auf dieser Seite finden Sie die Broschüre "Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für Schritt zum Wohngeld". 

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355 84-0

    Fax: 02355 84-299

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

     

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

     

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

     

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

     

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schalksmühle

    Wohngeld-Plus-Gesetz 

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de