Altersteilzeit

    Altersteilzeit

    Beschreibung

    Das Altersteilzeitgesetz (AtG) bietet Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern.

    Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit abschließen. Der Arbeitgeber kann aber auch aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung verpflichtet sein, mit Ihnen eine Vereinbarung über Altersteilzeit abzuschließen.

    Mit der Vereinbarung über Altersteilzeit wird:

    • die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert (entweder im kontinuierlichen Modell mit durchgehender hälftiger Arbeitszeit oder als Blockmodell mit Vollarbeitsphase und Freizeitphase),
    • die versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt und
    • der Arbeitgeber verpflichtet, Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für Sie zu erbringen.

    Der Arbeitgeber stockt das Ihnen regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um mindestens 20 Prozent auf und entrichtet für Sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird sichergestellt, dass Sie zu mindestens 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts rentenversichert sind. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen sind steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitarbeit sind:

    • eine Vereinbarung über Arbeitsteilzeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, die sich mindestens bis zu dem Zeitpunkt erstrecken muss, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können,
    • die Vollendung des 55. Lebensjahres,
    • die Verringerung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte und

    Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 05.07.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de