ICT- Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Verlängerung

    Verlängerung einer ICT-Karte beantragen

    Sie können die Verlängerung Ihrer ICT-Karte beantragen, wenn Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in Deutschland tätig sein möchten und die Höchstfristen für die Geltung der ICT-Karte noch nicht ausgeschöpft wurden.

    Beschreibung

    Sie können eine ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer ICT-Karte die Vorlage der gleichen Unterlagen wie bei der Ersterteilung:

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben des Arbeitgebers
    • Nachweise über Ihre Qualifikationen (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Mietvertrag)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Die Antragsstellung ist grundsätzlich formlos möglich.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung Ihrer ICT-Karte dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen, das heißt:

    • Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat seinen Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union und möchte Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigen.
    • Sie können einen für die Dauer des weiteren Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der weiteren Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt) oder es besteht eine Befreiung vom Zustimmungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).  
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen ICT-Karte (Ausstellung erfolgt in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels, kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der ICT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Die Verlängerung sollte spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen ICT-Karte beantragt werden.

    Geltungsdauer: Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt (1-3 Jahre). Der Aufenthalt darf bei Führungskräften und Spezialisten jedoch 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer des Transfers erreicht wurde.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    (etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung der neuen ICT-Karte durch die Bundesdruckerei)

    Kosten

    • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

    Für die Ausstellung der ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Die für den Transfer einschlägige ICT-Richtlinie 2014/66/EU wird mit Ausnahme von Dänemark und Irland in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Eine Einreise nach Dänemark und Irland ist mit einer ICT-Karte daher nicht möglich.
    • Ein persönliches Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 02.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de