vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedüfrtigen Anlage nach BImSchG
Hinweise für Mülheim an der Ruhr
Beschreibung
Hinweise für Mülheim an der Ruhr
Kann in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der Erteilung der Genehmigung nach Prüfung durch die Genehmigungsbehörde und bei Vorliegen entsprechender Stellungnahmen durch die beteiligten Fachbehörden gerechnet werden und liegt für die Zulassung des vorzeitigen Beginns ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vor kann eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder der Änderung unter Auflagen oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Durch den Antragsteller (Firma Landwirt etc.) muss weiterhin eine Verpflichtung vorliegen dass alle bis zur Entscheidung durch die (vorzeitige) Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen sind und wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Formular 1 des Formularsatzes
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/immissionsschutz/index.jsp
Voraussetzungen
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Nach § 8a BImSchG kann die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschl. der Maßnahmen die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind begonnen wird.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 8a BImSchG: Zulassung des vorzeitigen Beginns
§ 6 BImSchG: Genehmigungsvoraussetzungen
4. BImSchV: Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen und der Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 10 BImSchG / 9. BImSchV: Regelungen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens einschl. der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zum Umfang der Genehmigungsantragsunterlagen
UVPG: , Regelungen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG und Auflistung der UVP-pflichtigen Anlagen
Verfahrensablauf
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Nach Eingang eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Die Mehrzahl der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist auch in der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) gelistet. Weiterhin erfolgt in der Regel bei Eingang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags auch die Prüfung ob in dem Genehmigungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist, diese Prüfung kann auch auf Antrag vor der Stellung eines Genehmigungsantrags durchgeführt werden.
Sind die Antragsunterlagen vollständig erfolgt die Beteiligung der Fachbehörden unter Einholung von Stellungnahmen zum Vorhaben und in bestimmten Verfahren die Beauftragung der Erstellung eines Gutachtens durch das LANUV (bei der Genehmigungsantragsunterlage vorhabenbezogener Teilsicherheitsbericht bei Betriebsbereichen der oberen Klasse nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)). Wurde zusätzlich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gestellt werden die beteiligten Fachbehörden auch hierzu zur Stellungnahme aufgefordert.
Liegen von allen beteiligten Fachbehörden positive Stellungnahmen zur Zulassung des vorzeitigen Beginns vor sind die Antragsunterlagen auch nach Prüfung durch die beteiligten Fachbehörden in allen Belangen (einschl. hinsichtlich der Antragsunterlagen zu weiteren Zulassungsentscheidungen die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind) vollständig und kann von einer Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgegangen werden kann eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder der Änderung der Anlage oder von Teilen der Anlage einschl. der Maßnahmen die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind wenn dies auch beantragt ist nach § 8a BImSchG unter Auflagen oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
In einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Einwendungen erhoben worden sind und ein Erörterungstermin stattfindet kann die Entscheidung über die beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns erst erteilt werden wenn der Erörterungstermin stattgefunden hat und die Einwendungen geprüft worden sind. , ,
Fristen
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Auch gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann begründet ein Rechtbehelf (Klage) durch eine Bürgerin/einen Bürger eingelegt werden.
Findet aufgrund von Einwendungen ein Erörterungstermin statt wird frühestens nach dem Erörterungstermin und dessen Auswertung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns entschieden.
Bearbeitungsdauer
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Die gesetzlichen Fristen für ein immissionsschutzrechtliches Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren betragen bei einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung , 7 bzw. 6 Monate und bei einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 3 Monate nach Eingang des Antrags und Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder der Änderung gibt es keine gesetzliche Frist, die Entscheidung über diesen Antrag fällt aber abhängig auch von der Art und dem Umfang der Maßnahmen für die eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt worden ist - vor der gesetzlichen Frist für die Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. ,
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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