Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer

    Hinweise für Reken

    Aufgrund des Gewerbesteuergesetzes ist die Gemeinde Reken berechtigt, Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder stehende, auf dem Gebiete der Gemeinde Reken betriebene und nicht ausdrücklich nach dem GewStG befreite Gewerbebetrieb, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.

    Beschreibung

    Hinweise für Reken

    Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften zum Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.

    Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft. Vom zuständigen Finanzamt wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Für Gewerbesteuervorauszahlungen wird der voraussichtliche Gewerbeertrag zugrunde gelegt. Der Gewerbesteuermessbetrag wird dem Steueramt der Gemeinde Reken vom Finanzamt mitgeteilt. Die Gemeinde wendet hierauf ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Gewerbesteuer fest. Die Hebesatzfestsetzung erfolgt durch die jeweilige Haushaltssatzung. Der Gewerbesteuerpflichtige erhält von der Gemeinde Reken über die Steuerhöhe und die Zahlungstermine einen Gewerbesteuerbescheid.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kämmerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 14

    48734 Reken

    Version

    Technisch geändert am 25.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reken

    Formulare

    Hinweise für Reken

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reken

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reken

    Fristen

    Hinweise für Reken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reken

    Kosten

    Hinweise für Reken

    Bitte beachten Sie: Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. eines jeden Jahres vorgegeben; Abschlusszahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie nur beim Finanzamt Einspruch erheben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reken

    Die aktuellen Hebesätze für die Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte der Grundbesitzabgaben 2024.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de