Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Hinweise für Ratingen
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.
Dabei wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und der Gemeinde in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) mitgeteilt. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuerklärung. Der Gewerbesteuermessbescheid wird gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.
An diese Feststellung ist die Gemeinde gebunden. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich dann durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Ratingen festgelegt wird.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch einen Gewerbesteuerbescheid.
Zerlegung
Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden aufzuteilen. Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinde verbindlich.
Vorauszahlungen
Grundsätzlich sind für die voraussichtliche Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt dabei jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen bei der Stadt Ratingen gestellt werden. Gleichwohl kann auch das Finanzamt auf Antrag einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem voraussichtlichen Ergebnis entspricht.
Da sich eine geänderte Ertraglage des Gewerbebetriebes auch zumeist auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auswirkt, ist es daher sinnvoll mit der Anpassung dieser Vorauszahlungen auch einen Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke zu beantragen. Da die Gemeinde an die Feststellung des Finanzamtes gebunden ist, ist damit ein zusätzlicher Antrag bei der Gemeinde nicht erforderlich.
Zahlungserleichterungen
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlungen in Raten in Betracht kommen (Stundung).
Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.
Dabei wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und der Gemeinde in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) mitgeteilt. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuerklärung. Der Gewerbesteuermessbescheid wird gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.
An diese Feststellung ist die Gemeinde gebunden. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich dann durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Ratingen festgelegt wird.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch einen Gewerbesteuerbescheid.
Zerlegung
Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden aufzuteilen. Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinde verbindlich.
Vorauszahlungen
Grundsätzlich sind für die voraussichtliche Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt dabei jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen bei der Stadt Ratingen gestellt werden. Gleichwohl kann auch das Finanzamt auf Antrag einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem voraussichtlichen Ergebnis entspricht.
Da sich eine geänderte Ertraglage des Gewerbebetriebes auch zumeist auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auswirkt, ist es daher sinnvoll mit der Anpassung dieser Vorauszahlungen auch einen Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke zu beantragen. Da die Gemeinde an die Feststellung des Finanzamtes gebunden ist, ist damit ein zusätzlicher Antrag bei der Gemeinde nicht erforderlich.
Zahlungserleichterungen
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlungen in Raten in Betracht kommen (Stundung).
Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Abgabenordnung
Gewerbesteuergesetz
Satzung über die Hebesätze der Stadt Ratingen für die Realsteuern
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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