Genehmigung zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
Beschreibung
- Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.
- Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial/die Bestände zugelassen ist/sind.
Ansprechpartner
Für Kreis Mettmann (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Anmeldung der Ernte von Vermehrungsgut der Kategorie Ausgewählt
(weitere Formulare liegen im OKA vor, hier sollte überlegt werden diese bereitzustellen)
Voraussetzungen
Es dürfen nur
- Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",
- Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
- Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial/der Bestand muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Bezeichnung: Forstvermehrungsgesetz (FoVG); gemeinsamer Gutachterausschuss (gGA), § 4 Abs. 6 FoVG) „Forstliches Vermehrungsgut“
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/BJNR165800002.html
- Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)
- Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
- Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
- Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung NRW (FoVDV NRW)
Verfahrensablauf
Die Aufnahme und die Beendigung eines Betriebes zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist binnen eines Monats der Forstbehörde (Landesstelle) anzuzeigen.
Bei der Aufnahme eines Betriebes wird eine Betriebsnummer durch die Landesstelle vergeben. Der Betrieb wird außerdem in das Zulassungsregister des Landes und in die bundesweite Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgenommen.
Die Anmeldepflicht besteht für die folgenden Sachverhalte:
- Waldbesitzer hat einen zugelassenen Erntebestand
- Selbständige, gewerbsmäßige Erzeugung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
- Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird. Der Waldbesitzer muss die Arbeiten kontrollieren (lassen). Das Vermehrungsgut darf nur in verschlossenen Verpackungen mit Begleitdokumenten in Verkehr gebracht werden.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024