Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Grundsicherung beantragen

    Hinweise für Büren

    Sozialhilfe nach dem SGB XII

    Beschreibung

    Hinweise für Büren

    Wofür gibt es die Grundsicherung?

    Was die Grundsicherung abdecken soll:

    • Ihren notwendigen Lebensunterhalt,

    • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

    • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,

    • Vorsorgebeiträge,

    • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und

    • Hilfe in Sonderfällen

    Wie wird die Grundsicherung berechnet?

    Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt.

    Was ist die Grundsicherung?

    Die Grundsicherung ist eine Sozialhilfeleistung, die den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Unterhaltsansprüche der grundsicherungsberechtigten Person gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtlichen Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR bleiben.

    Wer hat keinen Anspruch?

    Keinen Anspruch auf Leistungen haben

    • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,

    • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

    • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

    • Personen, die sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, können nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten. Daher sind geplante Auslandsaufenthalte von mehr als vierwöchiger Dauer vor der Abfahrt schriftlich anzuzeigen. Das Datum der Rückkehr nach Deutschland ist konkret nachzuweisen, z. B. durch Vorlage von Reisedokumenten, Fahrplänen, Tankbelegen o. ä. Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache wieder erbracht werden.

    In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

    Der Bedarf umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz (derzeit 424 EUR für Alleinstehende, je 382 EUR für nicht getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner sowie 339 EUR für sonstige volljährige Haushaltsangehörige). Diese, im Vergleich zu den Regelsätzen nach dem alten Bundessozialhilfegesetz, erhöhten Regelsätze decken den gesamten regelmäßig entstehenden Bedarf des Lebensunterhaltes ab.

    • die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bei mehr als einer Person in der Wohnung kopfanteilig),

    • ggf. anfallende angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

    • bei Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen (MZ) "G" sind, einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.

    • Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Schwangerschaft und Alleinerziehung.

    Wann beginnt die Grundsicherung?

    Die Grundsicherung beginnt immer mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

    Wie lange bekomme ich Grundsicherung?

    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung III: Bürgerdienste

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet III/02: Soziales / Rente / Wohngeld / Jobcenter

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Büren

    Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen zum Beispiel:

    • Personalausweis beziehungsweise bei ausländischen Personen einen Reisepass

    • Nachweise über alle Einkünfte zum Beispiel:

      • Renten / Pensionen

      • Wohngeld

      • Erwerbseinkommen

      • Einkünfte aus Wohnrechten

      • Unterhalt

      • Zinsen

      • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

      • Miet- und Pachteinnahmen

    • Nachweise über folgende Ausgaben:

      • Miete und Heizkosten

      • Nachweise über private Versicherungen

      • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

    • Nachweise über Vermögen zum Beispiel:

      • Haus- und Grundvermögen

      • Pkw

      • Bargeld

      • Wertpapiere

      • Kontoguthaben

      • Versicherungsrückkaufwerte

    • Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)

    Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit der zuständigen Ansprechperson des Amtes für Soziales klären.

    Formulare

    Hinweise für Büren

    Voraussetzungen

    Hinweise für Büren

    Sie können Grundsicherung erhalten wenn Sie Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind, die

    • entweder die Altersgrenze erreicht haben

      Die Altersgrenze wird grundsätzlich mit 65 Jahren erreicht. Beginnend mit dem Jahr 2012 wird diese Altergrenze bis 2029 in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahren angehoben. Hierbei bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren für Personen, die bis zum 31.12.1946 geboren wurden bestehen. Für ab dem 01.01.1947 und später geborene Personen steigt die Altersgrenze von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Für die 1958 Geborenen gilt dann die Altersgrenze von 66 Jahren. Anschließend steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang für die nach 1958 Geborenen. Die 1964 und später Geborenen erreichen die Altersgrenze somit erst mit 67 Jahren.

    • oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

      Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können

    Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

    • Renten, auch aus dem Ausland

    • Pensionen

    • Erwerbseinkommen

    • Zinsen

    • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchsrechten, Altenteilsrechtenu.a.

    • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten - Miet- und Pachteinnahmen

    • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

    • Haus- und Grundvermögen

    • Kfz aller Art (z. B. auch LKW, Motorräder, Wohnmobile)

    • Bargeld

    • Wertpapiere

    • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.

    • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

    Nicht angerechnet werden Vermögenswerte bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und bei Verheirateten/ Lebenspartner von 10.000 EUR.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Büren

    SGB XII

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Büren

    Wohngeld und Grundsicherungsleistungen können nicht gleichzeitig bezogen werden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Büren

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de