Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Hinweise für Vreden

    Wann sollte ich Grundsicherung im Alter beantragen?

    Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Ihrem Renteneinkommen oder Vermögen sicherstellen können, können Sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen.

    Anders als beim Bürgergeld erhalten Grundsicherung nur Personen, die als nicht erwerbsfähig gelten. Hierunter fallen Personen mit voller Erwerbsminderung oder auch Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und Altersrente beziehen.

    Die Höhe der Leistung richtet sich ausschließlich nach Ihrem Bedarf, bzw. dem Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

    Beschreibung

    Hinweise für Vreden

    Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Ihrem Renteneinkommen oder Vermögen sicherstellen können, können Sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen. Anders als beim Bürgergeld erhalten Grundsicherung nur Personen, die als nicht erwerbsfähig gelten. Hierunter fallen v. a.

    • Personen mit voller Erwerbsminderung und

      Die volle Erwerbsminderung muss durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt sein.

    • Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und eine Altersrente beziehen.

    Die Höhe der Leistung richtet sich ausschließlich nach Ihrem Bedarf, bzw. dem Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass Renteneinkünfte und auch verfügbare Vermögenswerte bei der Höhe der gezahlten Leistungen angerechnet werden. Die Höhe der Leistungen berechnet sich grundsätzlich wie folgt:

    anerkannter Lebensunterhaltsbedarf

    abzgl. anrechenbare Einkünfte aus Renten, Unterhaltsleistungen ...

    abzgl. anrechenbare Einkünfte aus verwertbarem Vermögen

    = Höhe der Grundsicherungsleistungen

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherung setzt sich der Lebensunterhaltsbedarf wie folgt zusammen:

    • der Regelbedarf

      Der Regelbedarf dient der Deckung der laufenden Bedarfe für v. a. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Hausrat, Haushaltsstrom, Freizeitaktivitäten oder Telekommunikation. Seit dem 01.01.2024 betragen die Bedarfssätze hierfür

      • Regelbedarfsstufe 1: 563,00 EUR

        Hierunter fallen v. a. Alleinstehende und Alleinerziehende.

      • Regelbedarfsstufe 2: 506,00 EUR

        Hierunter fallen Volljährige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit weiteren volljährigen Personen leben.

      • weitere Regelbedarfsstufen (soweit im Einzelfall anwendbar):

        Vgl. Aufstellung unter der Leistung Bürgergeld.

    • Mehrbedarfe (u. a. aus anerkannten gesundheitlichen Gründen)

    • Kosten für die Unterkunft (z.B. Kaltmiete, Betriebskosten wie Müllgebühr, Wasser/Abwasser, Zinsbelastung bei Eigentum)

    • Kosten für Heizung und Warmwasser.

    Unter die anrechenbaren Einkünfte fallen auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kinder im Sinne des § 1609 BGB. Voraussetzung einer vorrangigen Unterhaltsheranziehung ist, dass die gesetzlich Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der zivilrechtlich definierten Freibetragsgrenzen selbst leistungsfähig sind. Pauschal als nicht leistungsfähig geltend Kinder, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000,00 EUR liegt.

    Die Leistung setzt auch voraus, dass die Bedürftigkeit nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesem Fall sind Herausgabeansprüche über die im vorgenannten Zeitraum übertragenen Vermögenswerte geltend zu machen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Familie und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Vreden

    Zum Nachweis des Bedarfs sind einzureichen

    • Belege über die Höhe der laufenden Lebenshaltungskosten, v. a.

      • Nachweise über die Unterkunftskosten wie z. B. Mietverträge

      • Nachweise über Heizkosten, v. a. aktuelle Abrechnungsunterlagen der Versorgungsdienstleister

      • Nachweise über laufende Versicherungskosten wie aktuelle Abschlagsanforderungen

      • ggf. Nachweise über bestehende Mehrbedarfe wie Schwerbehindertenausweis

    • Belege über das verfügbare Einkommen, v. a.

      • aktueller Rentenbescheid jedes Haushaltsmitglieds

      • Nachweise über anderes Einkommen aus (geringfügiger) Beschäftigung

      • Nachweise über Einkünfte aus weiteren Sozialleistungen wie Wohngeld

    • Belege über das verfügbare Vermögen, v. a.

      • aktuelle Auszüge der Bankkonten

      • aktuelle Auszüge über Vermögensdepots

    Wegen der Vielfalt der möglichen Bedarfsberechnungsfälle ist diese Aufzählung nicht abschließend. Im Falle einer Antragstellung können weitere Unterlagen zur Berechnung eines Leistungsanspruchs angefordert werden.

    Formulare

    Hinweise für Vreden

    Voraussetzungen

    Hinweise für Vreden

    Rechtsgrundlage(n)

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    Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Kapitel 3 und 4

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

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    Sprache: de