Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hinweise für Alsdorf
Beschreibung
Hinweise für Alsdorf
Sofern Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen sicherstellen können, besteht die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung zu erhalten.
Die Grundsicherung umfasst:
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel wegen Schwerbehinderung [Ausweis mit Merkzeichen G] oder aus medizinischen Gründen wegen kostenaufwendigerer Ernährung).
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
A 50 - Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02404 50-308
E-Mail: sozialamt@alsdorf.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Altersgrenze frühestens ab dem 65. Lebensjahr erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (zum Beispiel auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen oder Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beträge, zum Beispiel für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, PKWs, Bargeld, Guthaben auf Konten oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Vermögen geschützt sein und muss dann nicht verwertet werden. Bei Alleinstehenden werden Geldbeträge von bis zu 5.000 € nicht angerechnet. Diese Beträge werden um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist.
Rechtsgrundlage(n)
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§§ 41 bis 46b Viertes Kapitel, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Bitte beachten Sie die Zuständigkeitsbereiche:
- Buchstabenbereich A-D: Frau Stengel
- Buchstabenbereich E-J: Herr Wahlen
- Buchstabenbereich K-M: Frau Zimmermann
- Buchstabenbereich N-R + Sch: Herr Schultheis
- Buschtabenbereich S-Z (ohne Sch): Frau Grajcevci
Maßgeblich bei der Einteilung in den einzelnen Buchstabenbereichen ist der Familienname des Leistungsempfängers!
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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