Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hinweise für Leverkusen
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt aufzubringen und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist somit eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.
Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistung auch für die Zeit erhalten, in der Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
Der Umfang der Grundsicherung unterscheidet sich je nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem individuellen Einkommen und Vermögen.
Die Grundsicherung umfasst im Allgemeinen:
- den gültigen Sozialhilferegelsatz
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind
- Mehrbedarfe bei:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G / aG
- Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist
- Schwangerschaft
- wenn Sie alleinerziehend sind
- Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung bei Erstbezug einer Wohnung)
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
zusätzlicher Hinweis für Rentenbezieher:
Die Rente wird Ihnen in der Regel zum Ende des Monats ausgezahlt. Die Sozialleistungen werden zu Anfang des Monats gezahlt.
Beziehen Sie erstmalig eine Rente, besteht die Möglichkeit ein Überbrückungsdarlehen nach § 37a SGB XII zu beantragen. Setzen Sie sich bei Bedarf mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter frühzeitig in Verbindung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag auf Sozialhilfe + Begründung
- Datenschutzerklärung + Wichtige Hinweise
- Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis der Erwerbsunfähigkeit (Rentenmitteilung oder Rentenbescheid, Bescheinigung der Werkstatt über Anstellung)
- Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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- Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger beziehungsweise Sozialamt
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit
- Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.
Fristen
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Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII sind antragsgebunden. Sie müssen daher einen Antrag stellen. Dies kann auch formlos per E-Mail erfolgen.
Sie können Leistungen ab dem Monat erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Nach Ablauf der zwölf Monate ist ein Folgeantrag zu stellen. Dieser wird Ihnen bei einem laufenden Leistungsbezug automatisch zugesandt. Dieser ist jedoch auch unter den Downloads zu finden.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist für Neuanträge von maximal 6 Monaten vorgesehen. Eine Ausreizung dieser Frist liegt nicht in unserem Sinne.
Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir daher um zeitnahe und vollständige Einreichung der geforderten Unterlagen und um Mitteilung benötigter Informationen.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Hilfebedürftige sind dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII).
Leistungen können zudem ganz oder teilweise versagt werden, sollte nicht zweckmäßig mitgewirkt werden § 66 SGB I, § 60 SGB I.Durch wissentlich falsche Angaben oder absichtliches Verschweigen von Tatsachen machen Sie sich des Betruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. In diesem Fall wird die zu viel gezahlte Sozialhilfe zurückgefordert und Strafanzeige wegen Sozialhilfebetruges gestellt!
Wir weisen zudem darauf hin, dass ein Kontenabrufverfahren gemäß § 93 AO durchgeführt werden kann, sollte durch den Fachbereich Soziales ein begründeter Verdacht bestehen, dass leistungsrelevante Informationen verschwiegen werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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