Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hinweise für Dormagen
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt aufzubringen und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist somit eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für eine speziellen Personenkreis.
Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistung auch für die Zeit erhalten, in der Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufbildungsbereich durchlaufen.
Der Umfang der Grundsicherung unterscheidet sich je nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem individuellem Einkommen und Vermögen.
Die Grundsicherung umfasst:
- den gültigen Sozialhilferegelsatz
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind
- Mehrbedarfe bei:
- Besitz eines Schwerbehindertenausweis G
- Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist
- Schwangerschaft
- Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung)
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dormagen
- Ausgefüllter Antrag
- Einkommens-/Vermögensnachweise
- Mietvertrag /aktuelle Mietänderungsschreiben / aktuelle Neben-/Heizungskostenabrechnungen
- Belege über laufende Ausgaben
- Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis G
- Falls vorhanden: bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers/der Rentenversicherung über die dauerhafte, volle Erwerbsminderung
- Falls vorhanden: Renten-Erstbescheid
- ggfls. weitere Unterlagen
Formulare
Hinweise für Dormagen
Voraussetzungen
Hinweise für Dormagen
- Sie wohnen in Deutschland
- Ihr Einkommen und Vermögen reicht nicht aus um Ihren Lebensunterhalt selbst ausreichend bestreiten zu können
- Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
Rechtsgrundlage(n)
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§§41-46b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch- Sozialhilfe (SGB XII)
Verfahrensablauf
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- Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger beziehungsweise Sozialamt oder über das Online-Portal
- Sie erhalten ein Schreiben über die erforderlichen Nachweise
- Sobald die Nachweise vollständig sind machen Sie einen Termin mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in aus
- Zu diesem Termin bringen Sie Ihre Nachweise mit und der Grundantrag wird ausgefüllt
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe
- Wenn Sie einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Rentenversicherungsträger eingeholt.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit
- Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsende zur Verfügung gestellt.
Fristen
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Sie können Leistungen ab dem Monat erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 6 Monaten vorgesehen.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dormagen
Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Hilfebedürftig ist - wie oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,erhält.
Hilfe-Bedürftige sind demnach dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII)
Weitere Informationen
Hinweise für Dormagen
- Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales
- URL: https://www.bmas.de/sharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Dormagen