Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden
Beschreibung
Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.
Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferin oder Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.
Ausnahmen: Wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Sie müssen die Meldung bis spätestens zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle vornehmen.
Ein Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.
Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.
Ansprechpartner
Für Neunkirchen-Seelscheid wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Das Formular zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.
Voraussetzungen
Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme
- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten
verpflichtet.
Rechtsgrundlage(n)
Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
§§ 33, 34 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW) vom 12. Dezember 2013 (GV.NRW. Ausgabe 2014 Nr. 2 vom 15.1.2014, Seite 11 bis 20)
Verfahrensablauf
Sie können die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung online melden.
- Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es bei der zuständigen Stelle per Post oder per Fax fristgerecht ein.
Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.
Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.04.2024