Bestattung

    Bestattungen durch die Ordnungsbehörde

    Hinweise für Büren

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    Beschreibung

    Hinweise für Büren

    Nach § 8 Bestattungsgesetz (BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und Sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.

    Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nichtrechtzeitig nachkommen.

    Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Pflicht die Kosten zu tragen. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Sachgebiet III/03: Ordnungswesen / Wahlen / Feuerwehr

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung III: Bürgerdienste

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 8 Bestattungsgesetz (BestG NRW)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de