Bestattung
Hinweise für Jüchen
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
In der Stadt Jüchen werden folgende Grabstätten unterschieden:
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstele
- Anonyme Urnenreihengrabstätten
- Ehrengrabstätten
- Rasenreihengrabstätten
- Urnenrasenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrmaßnahmen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
Für weitere Informationen steht Ihnen gerne das Friedhofsamt zur Verfügung.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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