Grundsteuer

    Grundsteuer

    Hinweise für Schlangen

    Beschreibung

    Hinweise für Schlangen

    Allgemeines

    Die Grundsteuer als sogenannte Objektsteuer ist von allen Eigentümern für jegliche Art von Grundbesitz zu entrichten. Dazu gehören Eigentumswohnungen genauso wie Industrieanlagen und unbebaute Grundstücke. Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).

    Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

    Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Dazu wird der sogenannte Einheitswert der Immobilie ermittelt und anschließend der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. An diese Festsetzung ist die Gemeinde Schlangen gebunden.

    Eigentumswechsel innerhalb des Jahres

    Die Grundsteuer ist gem. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz immer für das ganze Jahr von dem Eigentümer zu zahlen, dem das Objekt am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres durch die steuerliche Zurechnung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer.

    Diese erfolgt zum Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

    Generell gilt:

    Die üblicherweise privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, dass die öffentlichen Lasten und Abgaben mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen sollen (z. B. im notariellen Kaufvertrag) haben auf die Grundsteuerpflicht gegenüber der Gemeinde Schlangen keine Auswirkungen.

    Eine Umschreibung der Gebühren kann satzungsrechtlich zum 01. des Folgemonats der Eigentümereintragung im Grundbuch (keine Eigentumsübertragungsvormerkung) erfolgen; diese sind dann vom neuen Eigentümer zu zahlen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Finanzen und Personal

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Dorfe 4

    33189 Schlangen

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schlangen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Schlangen

    GRUNDSTEUER-REFORM

    19.09.2022

    Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Detmold unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 05231 972 -1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter

    www.grundsteuer.nrw.de

    Am Ende dieser Seite finden Sie eine detaillierte Klick Anleitung!

    Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
    Ab Mai erhielten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen.
    Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen. Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
    Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt. Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich.
    Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
    Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten. Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:

    www.grundsteuer.nrw.de

    Auf der Seite des Deutschen Städte- und Gemeindebund finden Sie ein Erklär-Video zur Reform: 

    Link zum Video
    Klick-Anleitung zum Ausfüllen der Formulare in Mein Elster (PDF)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de