Grundsteuer

    Grundsteuer

    Hinweise für Ahaus

    Als Realsteuer knüpft die Grundsteuer an das Vorhandensein eines Objektes, das heißt an das Eigentum, die Beschaffenheit und den Wert des Grundstückes im Sinne des Bewertungsgesetzes an.

    Beschreibung

    Hinweise für Ahaus

    Für die Städte und Gemeinden gilt die Grundsteuer als die verlässliche Finanzierungsquelle in der Struktur der gemeindlichen Steuererträge, denn im Gegensatz zur Gewerbesteuer ist die Grundsteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen.

    Als Realsteuer knüpft die Grundsteuer an das Vorhandensein eines Objektes, das heißt an das Eigentum, die Beschaffenheit und den Wert des Grundstückes im Sinne des Bewertungsgesetzes an.

    Man unterscheidet zwischen:

    ·         Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
    und der

    ·         Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Erbbaurechte.

    Die Grundsteuer sollte nicht mit der Grunderwerbsteuer verwechselt werden:
    Ein Unterschied zwischen der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer ist, dass die Grundsteuer vom Grundstück laufend zu zahlen ist. Die Grunderwerbsteuer fällt nur beim Erwerb des Grundstücks an.

    Die gesetzlich geregelte steuerschuldige Person der Grundsteuer ist diejenige Person, der der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt Ahaus zugerechnet wird. Sind dies mehrere Personen, haften diese gesamtschuldnerisch.

    Die Grundsteuern werden in der Regel zusammen mit den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren in Quartalsraten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November durch einen Steuerbescheid festgesetzt.

    Die Höhe der Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren auf der Grundlage des Grundstückswertes ermittelt.

    Auf der ersten Stufe bewertet das Finanzamt Ahaus das Grundstück und ermittelt damit die Höhe des sogenannten Grundsteuermessbetrages. Den Eigentümern*innen und auch der Stadt Ahaus wird darüber ein gesonderter Bescheid zugesandt, der sogenannte Grundsteuermessbescheid.

    Auf der zweiten Stufe bildet der Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Stadt Ahaus muss den Grundsteuermessbetrag mit ihrem für das Jahr geltenden Hebesatz multiplizieren, um die Grundsteuer zu ermitteln. Hierüber erhalten die Eigentümer*innen ihren Steuerbescheid.

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Ändern sich unterjährig die Eigentumsverhältnisse, werden diese zum 1. Januar des folgenden Jahres durch einen neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes berücksichtigt. Diese Grundlage bindet die Stadt Ahaus. Das heißt, solange kein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Ahaus ergangen ist, ist die Stadt Ahaus an den bisherigen gebunden. Somit bleibt die bisherige Person auch weiterhin steuerschuldige Person und wird zur Zahlung der Grundsteuern herangezogen.

    Nähere Informationen zum Thema Eigentumsübergang finden Sie unter "Änderung der Eigentumsverhältnisse und Steuer- und Abgabenpflicht".

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    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Coesfelder Straße 5

    48683 Ahaus

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02561 72-222

    E-Mail: steuern@ahaus.de

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 254,00 % und für die Grundsteuer B 493,00 %.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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