Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen

    Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (voll-ständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes können Wohngebäude bis zu mittlerer Höhe und ihre Nebengebäude (wie Garagen) baugenehmigungsfrei sein, wenn: das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, die Erschließung ist gesichert, und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen erklärt, dass Sie für das Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren für erforderlich hält. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    63 Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 111 b

    58453 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 Servicebüro Baudezernat

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 111 b

    58453 Witten

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan, Maßstab 1:500
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:100
    • Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
    • Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
    • Falls die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und für den Fall, dass Sie in diesem Fall eine Weiterbehandlung als Bauantrag wünschen, müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
    • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
    • Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
    • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
    • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.

    Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.

    Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

    Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.

    Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

    Fristen

    Hinweise für Witten

    Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie 3 Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der 3 Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Kostenart: variabel Für das Bearbeiten der Genehmigungsfreistellung fallen in der Re-gel keine Gebühren an. Gebührenpflichtig sind lediglich die vorzeitige Mitteilung der Ge-meinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgegeben hat. Die Höhe dieser Gebühr beträgt jeweils 50,00 €. Vorkasse: Nein Bezeichnung der Kosten: Gebühr

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen „Antrag“ auszufüllen.

    Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Antrag "Freistellungsverfahren" Anzeige des Baubeginns (im Freistellungsvefahren) Anzeige der Fertigstellung (im Freistellungsverfahren)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de