Gewerbe Untersagung
Hinweise für Unna
Beschreibung
Hinweise für Unna
Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung immer dann, wenn der Gewerbetreibende seinen steuerlichen oder seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall vom Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung die maßgeblichen Tatsachen ermittelt, und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft. In diesem Verfahren wird auch der/die Betroffene angehört.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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