Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Sachkundenachweis für Halter bestimmter Hunde nach Landeshundegesetz NRW

    Hinweise für Lippe

    Jeder, der einen gefährlichen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen großen Hund halten möchte, benötigt einen Sachkundenachweis. Hier erfahren Sie, wie Sie den Sachkundenachweis erhalten können.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Wenn Sie einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
    Um diese Erlaubnis zu bekommen, müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde haben.

    Für die Haltung von großen Hunden (Gewicht von mindestens 20 kg oder Widerristhöhe von mindestens 40 cm) brauchen Sie keine Erlaubnis, aber Sie müssen die Haltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Auch für diese 20/40 Hunde müssen Sie unter anderem die erforderliche Sachkunde nachweisen.

    Der Sachkundenachweis wird in der Regel durch das erfolgreiche Ablegen einer schriftlichen Prüfung erworben.

    • Für große Hunde (20/40) legen Sie die Prüfung beim praktizierenden Tierarzt (Haustierarzt) ab und erhalten dort den Sachkundenachweis.
    • Für gefährliche Hunde müssen Sie die Prüfung beim Veterinäramt ablegen.
    • Für Hunde bestimmter Rassen kann die Sachkunde auch durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle bescheinigt werden.

    In der Sachkundeprüfung müssen Sie ausreichende theoretische Kenntnisse nachweisen insbesondere über:

    • Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
    • Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes,
    • rassespezifische Eigenschaften,
    • Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • Erziehung des Hundes,
    • Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    Fax: +49 5231 62-224

    E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    gültiger Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Für eine Sachkundeprüfung zum Halten eines gefährlichen Hundes vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

    Für große Hunde können Sie die Sachkundeprüfung bei jedem niedergelassenen Tierarzt ablegen.
    Für Hunde bestimmter Rassen kann die Sachkundebescheinigung auch von einem anderen anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Die jeweilige Anerkennung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV).

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    EUR 55,00

    Zahlungsweisen:

    • Barzahlung

    • Kartenzahlung
      (girocard, Debit- oder Kreditkarte)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Die Sachkunde können Sie ohne Prüfung nachweisen, wenn Sie

    • Tierärztin und Tierarzt sind oder eine Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung haben,
    • einen Jagdschein besitzen oder die Jägerprüfung bestanden haben,
    • eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
    • einen Polizeihund führen,
    • aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Absatz 3 des Landeshundegesetzes berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de