Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Anspruchseinbürgerung heimatloser Ausländer

    Als heimatloser Ausländer haben Sie die Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen und reduzierten Gebühren eingebürgert zu werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Hochsauerlandkreis

    Hier sind wir zuhause!

    Einbürgerungen im Hochsauerlandkreis

    Sie leben schon längere Zeit in Deutschland, oder sind als Kind ausländischer Eltern schon hier geboren? Sie fühlen sich in Deutschland zu Hause, wohnen im Hochsauerlandkreis, sind ein Teil unserer Gesellschaft - aber Sie haben noch keinen deutschen Pass? Bei der Einbürgerungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede können Sie sich über die Voraussetzungen einer Einbürgerung informieren und einen Einbürgerungsantrag stellen (Die Stadt Arnsberg hat eine eigene Einbürgerungsbehörde).

    Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Jungendliche und Kinder beantragen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung. Das sind in der Regel die Eltern.

    Grundsätzlich kostet die Einbürgerung pro Person 255 Euro. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen.

    Wer eingebürgert werden möchte, muss in der Regel seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland haben. Verkürzte Aufenthaltszeiten gelten zum Beispiel für Ausländer mit einem deutschen Ehegatten (drei Jahre) und Asylberechtigte.

    Weitere Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind grundsätzlich

    • Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
    • ausreichende Deutschkenntnisse
    • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
    • das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und
    • der Verlust bzw. die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (gilt nicht z.B. für EU-Angehörige und Asylberechtigte).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Einbürgerungen, Standesamtsaufsicht(SG 32/3)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreiseigene Rettungswachen (SG 38/3)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rettungsdienst/Feuer- und Katastrophenschutz (FD 38)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung, Verkehr und Gesundheit (Fachbereich 3)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil

    Bei Personen unter 16 Jahren: 

    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
    • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
    • Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
    • Sie sind heimatloser Ausländer

    Das bedeutet:

    Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.

    Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
    • Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
    • Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

    Kosten

    EUR 51,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de