Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Anspruchseinbürgerung heimatloser Ausländer

    Als heimatloser Ausländer haben Sie die Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen und reduzierten Gebühren eingebürgert zu werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach dem Gesetz, wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

     

    • "    Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland; bei miteinzubürgernden Ehegatten eines Einbürgerungsbewerbers genügt es, wenn Sie sich seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und seit zwei Jahren die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein minderjähriges Kind sollte sich seit drei Jahren im Haushalt aufhalten. Bei einem weniger als sechs Jahre alten Kind genügt als Aufenthaltsdauer das halbe Lebensalter.
    • "    Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke. Zeiten einer Duldung und Aufenthaltsgestattung werden bei der Berechnung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht berücksichtigt.
    • "    Sie können den Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten, ohne dafür Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung) in Anspruch nehmen zu müssen,

                     o    oder sind in Vollzeit erwerbstätig und sind dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate gewesen

                     o    oder sind Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe a erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft,

                     o    oder sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist

                     o    oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und haben die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten.

    • "    Sie sind nicht vorbestraft.
    • "    Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig, zum Beispiel in Deutschland erworbener Schulabschluss, deutscher Berufsausbildungsabschluss).
    • "    Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eine entsprechende Loyalitätserklärung ab.
    • "    Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde ein entsprechendes Bekenntnis ab.
    • "    Bei Ihnen liegt kein Ausweisungsgrund gem. § 54 Nummer 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes (Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) vor, 
    • "    Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet.
    • "    und Sie erkennen die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
    • "    Sie besitzen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland - Einbürgerungstest -, oder den Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule).

     

    Es fallen Gebühren an (in der Regel 255 Euro pro Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro). 

    Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahrens nicht berücksichtigt werden.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Shamrockring 1

    44623 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-4499

    Fax: 02323 16-4569

    E-Mail: einbuergerung@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil

    Bei Personen unter 16 Jahren: 

    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
    • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
    • Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
    • Sie sind heimatloser Ausländer

    Das bedeutet:

    Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.

    Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
    • Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
    • Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

    Kosten

    EUR 51,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Termin :

    Einen Termin für die Einbürgerung können Sie unter der angegebenen Telefonnummer vereinbaren. 

    Die Bürozeiten sind wie folgt:
    Montags - Donnerstags => 08:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein, besteht außerdem die Möglichkeit, Termine zur Antragstellung unter Verwendung des nachfolgenden Vordrucks per Mail anzufragen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung per Mail und / oder Post.

    Vordruck Terminanfrage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de