Anspruchseinbürgerung heimatloser Ausländer
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Einbürgerung: Was ist das?
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Einbürgerung: Wie geht das?
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unionsbürger, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis (bestimmte Aufenthaltserlaubnisse sind ausgenommen)
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (i.d.R. nachgewiesen über einen gültigen Nationalpass)
- mindestens acht Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet
- Sicherstellung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln und Kräften (kein selbstverschuldeter Bezug von öffentlicher Hilfe) inkl. einer prognostizierten, angemessenen Altersvorsorge
- ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B 1, ggf. Nachweis über Schulabschluss, Berufsausbildung möglich)
- Aufgabe der Heimatstaatsangehörigkeit (Länderabhängig - Ausnahmen möglich)
- keine Vorstrafen
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Einorndung in die deutschen Lebensverhältnisse
Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen; Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen berät Sie die Einbürgerungsbehörde gerne.
Einbürgerung: An wen wenden?
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.
A - E Frau Skrobranek
F - M Herr Böse
N- Z Frau Poslad
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reiseausweis für Ausländer
- Geburtsurkunde
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil
Bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
- Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.
Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.
Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen.
Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:
www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
- Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
- Sie sind heimatloser Ausländer
Das bedeutet:
Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.
Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
- Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
- Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.
Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dormagen
§§ 8, 9, 10 StAG
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
- Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
- Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Bearbeitungsdauer
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Aufgrund der derzeitigen Antragslage ist mit einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Weitere Informationen
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Weiterführende Informationen zum Thema Einbürgerung erhalten Sie hier:
Mehr zum Thema Einbürgerung (BAMF)
Online Testcenter für Test "Leben in Deutschland"/ Einbürgerungstest
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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